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   BVerwG, 30.01.2003 - 3 B 8.03   

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https://dejure.org/2003,5912
BVerwG, 30.01.2003 - 3 B 8.03 (https://dejure.org/2003,5912)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 3 B 8.03 (https://dejure.org/2003,5912)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 (https://dejure.org/2003,5912)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2927 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 859
  • NVwZ 2003, 869
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Weiteres einschlägiges innerstaatliches Recht, das in Verfahren vor Verwaltungsgerichten entsprechende Anwendung findet, ist in der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 62-74, ECHR 2006-VII) dargestellt; im Hinblick auf Untätigkeitsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2004 (3 B 8/03) ausdrücklich entschieden, dass die Verwaltungsgerichtsordnung einen solchen Rechtsbehelf nicht vorsehe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 3 A 1.12

    Rechtsschutz wegen der überlangen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

    Der Kläger war seinerseits nicht verpflichtet, Untätigkeitsbeschwerde zu erheben, da es sich hierbei nicht um einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK handelt (EGMR, Urteil vom 2. September 2010, Beschwerde Nr. 46344/06, NJW 2010, 3355 = juris Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 -, NVwZ 2003, 869 = juris) und die Untätigkeitsbeschwerde dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, 503 = juris Rn. 5).
  • BVerwG, 16.02.2021 - 2 B 61.20

    Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Einstellung des Beschwerdeverfahrens

    Hingegen sieht die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 152 VwGO oder § 173 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG, eine Untätigkeitsbeschwerde wegen einer noch ausstehenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht vor; eine solche Untätigkeitsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 - NVwZ 2003, 869).
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